Rechtliche Rahmenbedingungen

Letztes Update am 9. Januar 2019

Bachelor- und Master-Studium brauchen rechtliche Rahmenbedingungen, um in Wirtschaft und Gesellschaft anerkannt werden zu können. Diese wurden mit dem Hochschulrahmengesetz geschaffen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Struktur eines Studiums

Die folgende Abbildung zeigt ein Studienstruktur-Schema, wie es die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelt hat. Dabei stellt dieses einen in Deutschland weitgehend anerkannten Referenzrahmen für die Debatte um die neuen Studiengänge und -abschlüsse in Verbindung zu den traditionellen dar. Darauf bezogen sind wesentliche rechtliche Bedingungen gekenntzeichnet, die die 1998 in Kraft getretene Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) geschaffen hat. Des Weiteren gibt es länderübergreifende Strukturvorgaben, die die Kultusministerkonferenz (KMK) 1999 beschlossen hat.

Studienstruktur Schema Rechtliche Rahmenbedingungen

Hochschulrahmengesetz

Laut HRG können sowohl Universitäten als auch Fachhochschulen Studiengänge erproben, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. Allerdings fand diese Tatsache in universitären Kreisen (zunächst) wenig Zustimmung. Dabei hat sie die bekannten Hierarchieprobleme zwischen Universitäten und Fachhochschulen in Deutschland wieder sichtbar gemacht. Jedoch heben die KMK-Vorgaben hervor, dass die unterschiedlichen Bildungsziele der beiden Hochschultypen erhalten bleiben sollen. So erwartet man von den Abschlussbezeichnungen der Studiengänge, dass sie zwischen stärker theorie- und stärker anwendungsbezogenen Studiengängen differenzieren. Beispielsweise könnte das bei einem hauptsächlich theorieorientierten Studiengang durch die Abschlussbezeichnung Bakkalaureus Artium (BA) oder Bakkalaureus Scientiarum (BSc) zu realisieren sein.

Ergänzend können vor allem anwendungsorientierte Studiengänge Fachzusätze wie Bakkalaureus der Ingenieurwissenschaften tragen. Außerdem erteilt weitere Auskünfte zu den neuen Studiengängen ein „diploma supplement“. Dieses enthält auf der Prüfungsurkunde neben der verleihenden Hochschule die wesentlichen Inhalte des Curriculums und die Studiendauer.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Regelstudienzeiten

Die Abbildung lässt die vorgesehenen Regelstudienzeiten erkennen. Beispielsweise betragen für Bachelor-Studiengänge diese mindestens 3 und höchstens 4 Jahre. Dies gilt sowohl in grundständigen als auch in konsekutiven Studienmodellen. Dabei sollen die vierjährigen sich von den dreijährigen Studiengängen vor allem durch fachliche Vertiefung, Prüfung und schriftliche Abschlussarbeit unterscheiden. Folgerichtig ist  dann ein „gehobener bzw. honors degree“ zu vergeben. Außerdem stellt die KMK fest, dass herkömmliche und neue Studiengänge eigenständig sind. Daher kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Allerdings sind Gleichwertigkeitsbescheinigungen möglich. Dabei entsprechen im internationalen Vergleich herkömmliche Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten dem Master. Dagegen ist das Diplom (FH) mit dem vierjährigen Bachelor of honors vergleichbar.

Rechtliche Rahmenbedingungen tragen zur Transparenz bei

„Eine breite Diskussion mit noch vielen offenen Fragen – vor allem aus der Sicht der unterschiedlichen Fachkulturen – hat die HRG-Aussage hervorgerufen, dass es sich beim Bachelor oder Bakkalaureus um einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und beim Master oder Magister um einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss handeln soll. Was sich dahinter verbirgt, bleibt relativ unklar bzw. ist bezogen auf die neuen Studiengangsentwicklungen wenig transparent. Die KMK hat sich in diesem Zusammenhang auch zu Zugangsvoraussetzungen und Studienübergängen geäußert, die vor allem für die MA-Studiengänge beachtenswert sind. Bezogen auf den Bakkalaureus ist festzustellen, dass er als erster berufsqualifizierender Abschluss die hauptsächliche Zugangsvoraussetzung für einen MA-Studiengang darstellt. Übergänge zwischen herkömmlichen und neuen Studiengängen sollen möglich sein und durch Prüfungsordnungen oder in landesrechtlichen Bestimmungen geregelt werden.

Der Gestaltungsspielraum, den das novellierte HRG eröffnet, besteht vor allem darin, dass die Hochschulen die neuen Studiengänge zusätzlich zu ihren traditionellen Angeboten erproben können, wobei die Erprobungsphase als Zeit der Prüfung von Chancen und Risiken im besonderen hinsichtlich des Qualifikationserwerbs der Studierenden genutzt werden sollte.“

Quelle: Heidrun Jahn, Wittenberg: http://www.oefg.at/text/workshop/beitrag_1.html